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BGBl. Nr. 597/1988

kundgemacht 17.11.1988 RIS↗Parlament↗
597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 (Scheidemünzengesetz 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 597/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausgabe von Scheidemünzen zu 2 Groschen 1 § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 Art. 1↗RIS↗

Das 2-Groschen-Stück wird aus Aluminium mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 0'9 g und einen Durchmesser von 18 mm. Auf der Vorderseite zeigt es das Bundeswappen, auf der Rückseite in der Mitte die Wertziffer „2“, darunter das Wort „Groschen“, beide umgeben von einem kreisförmigen Perlenkranz. In dem ringförmigen Raum außerhalb des Perlenkranzes befindet sich die Umschrift „Republik Österreich“ und die Jahreszahl der Prägung. Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt.

Die Münzen zu 2 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in andere gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt; bei den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Umwechslung gegen Banknoten angenommen.

Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 2 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.