Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 597/1988

kundgemacht 17.11.1988 RIS↗Parlament↗
597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 (Scheidemünzengesetz 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 597/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling 1 § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 Art. 1↗RIS↗

Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 34 mm und ein Rauhgewicht von 20 g, enthalten somit 18 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt einen Skispringer vor einer Gebirgslandschaft sowie die fünf olympischen Ringe und die Umschrift „IX. Olympische Winterspiele 1964 Innsbruck“. Die andere Seite zeigt in der Mitte die Zahl „50“, darunter zwei Lorbeerzweige und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Beide Seiten der Münze sind von einer erhöhten Randleiste umrahmt. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.