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BGBl. Nr. 599/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 191 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 225aufgehoben
in Kraft 31.01.1959 – 31.12.1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1988 Art. 1 § 225↗RIS↗

Paragraph 225, (1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Paragraph 354, StPO. kann nach dem Tode des Verurteilten jeder seiner Erben begehren.

  1. Absatz 2,Auch wenn der Verurteilte nach bewilligter Wiederaufnahme gestorben ist, oder wenn die Wiederaufnahme erst nach seinem Tode bewilligt worden ist, hat das Gericht die Geldstrafe und den Wertersatz nach dem ersten Absatz des Paragraph 224, zu bestimmen. Rechtsmittel gegen den Strafausspruch kann in diesem Fall jeder ergreifen, der die Wiederaufnahme begehrt hat.
  2. Absatz 3,Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (Paragraph 221,) darf das Gericht nach dem Tode des Verurteilten nicht bewilligen.