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BGBl. Nr. 599/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 191 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 26geändert
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. Nr. 599/1988 Art. 1 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 12.01.1999 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 28/1999 Art. 1 § 26↗RIS↗
Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung.
§ 26. (1) Für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe gelten die §§ 43, 43a, 44 Abs. 1, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB dem Sinne nach. Die Strafen des Verfalls und des Wertersatzes dürfen nicht bedingt nachgesehen werden. 55 und 56 StGB sinngemäß. Die Strafe des Verfalls darf nicht bedingt nachgesehen werden; die des Wertersatzes nur bei Jugendstraftaten.
(2) War mit dem Finanzvergehen eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so hat das Gericht dem Verurteilten die Weisung zu erteilen, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten. Wäre die unverzügliche Entrichtung für den Verurteilten unmöglich oder mit besonderen Härten verbunden, so ist ihm hiefür eine angemessene Frist zu setzen, die ein Jahr nicht übersteigen darf.