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BGBl. Nr. 599/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 191 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 7geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. Nr. 599/1988 Art. 1 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 25.06.2002 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 Art. 1 § 7↗RIS↗
Zurechnungsunfähigkeit.
§ 7. (1) Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
(2) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) War Ist der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 19 Jahre alt, so ist er nicht strafbar, wenn er aus besonderen bestimmten Gründen noch nicht reif genug war ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.