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BGBl. Nr. 599/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pornographiegesetz 1 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 9aufgehoben
in Kraft 14.05.1950 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 97/1950 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1988 Art. 1 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Strafverfahren wegen aller im Sprengel eines Oberlandesgerichtes begangenen, in den Paragraphen eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen steht dem Landesgericht am Sitze des Oberlandesgerichtes, im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien aber dem Jugendgerichtshof zu. Über die Anklage entscheidet das Schöffengericht in der im Paragraph 22, des Jugendgerichtsgesetzes 1949 angeordneten Besetzung. Liegt dem Beschuldigten auch ein Verbrechen zur Last, dessen Aburteilung dem Schwurgericht zukommt, so ist das Strafverfahren wegen dieses Verbrechens abgesondert zu führen.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften des römisch 27 . Hauptstückes der Strafprozeßordnung über das vereinfachte Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen sind in solchen Verfahren nicht anzuwenden.