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BGBl. Nr. 59/1988

kundgemacht 29.01.1988 RIS↗
59. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ausführungsverordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Jänner 1988 über die Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 59/1988× zu Europäisches Patentübereinkommen - Ausführungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Patentübereinkommen - Ausführungsordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 30.01.1988 · idF BGBl. Nr. 59/1988 Art. 1↗RIS↗

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der Regel 37 und der Beschlüsse vom 5. Juni 1987 zur Änderung der Regeln 24 und 36, der Regeln 31 und 51, der Regel 85 Absatz 1 und der Regeln 90 und 102 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1986,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8-10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden.