Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 676/1988

kundgemacht 16.12.1988 RIS↗
676. Kundmachung: Aufhebung einer Regelung der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit
Kundmachung des Bundesministers für Justiz vom 2. Dezember 1988 über die Aufhebung einer Regelung der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit
Kundmachung BGBl. Nr. 676/1988× zu VfGH-Aufhebung Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien×

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Aufhebung Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1989 · idF BGBl. Nr. 676/1988 Art. 1↗RIS↗

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1988, römisch fünf 30, 31/88-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 1. Dezember 1988, die Wendung „und d'' im Paragraph 43, Absatz eins, der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß (kundgemacht als „Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und deren Ausschuß'' im österreichischen Anwaltsblatt Jg. 1974, Heft 7) als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.