BGBl. Nr. 677/1988
677. Kundmachung: Aufhebung des § 170 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 6. Dezember 1988 über die Aufhebung des § 170 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 170geändert nie in Kraft getretenAbs 2
§ 170. (1) Die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, kann bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.
(2) Für die Aufhebung von Entscheidungen in Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Oberbehörde gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß; jedoch dürfen Entscheidungen der Spruchsenate und der Berufungssenate in Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgehoben werden. (aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 677/1988)