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BGBl. Nr. 685/1988

kundgemacht 20.12.1988 RIS↗Parlament↗
685. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 685/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 3301 § 0↗RIS↗
Art. 130geändertB. Verwaltungsgerichtshof: Überschrift (neu), lit a, lit b, Schlussteil, Text (entfallen)
in Kraft 01.07.1976 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 302/1975 · danach: BGBl. Nr. 685/1988 Art. 130↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 685/1988 · danach: BGBl. I Nr. 87/1997 Art. 130↗RIS↗
B. Verwaltungsgerichtshof
Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b) Rechtswidrigkeit Verletzung der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person oder Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
c) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
(2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.