BGBl. Nr. 685/1988
685. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 130geändertB. Verwaltungsgerichtshof: Überschrift (neu), lit a, lit b, Schlussteil, Text (entfallen)
B. Verwaltungsgerichtshof
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b) Rechtswidrigkeit Verletzung der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person oder Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
(2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.