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BGBl. Nr. 685/1988

kundgemacht 20.12.1988 RIS↗Parlament↗
685. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 685/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 3301 § 0↗RIS↗
Art. 148ageändertAbs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.08.1981 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 350/1981 · danach: BGBl. Nr. 685/1988 Art. 148a↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 685/1988 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 Art. 148a↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
SIEBENTES HAUPTSTÜCK
Volksanwaltschaft
Art. 148a. (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.
(3) Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(34) Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.