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BGBl. Nr. 685/1988

kundgemacht 20.12.1988 RIS↗Parlament↗
685. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 685/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 3301 § 0↗RIS↗
Art. 50geändertE. Mitwirkung des Nationalrates und des…: Abs 1
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 490/1984 · danach: BGBl. Nr. 685/1988 Art. 50↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 685/1988 · danach: BGBl. I Nr. 100/2003 Art. 50↗RIS↗
E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.
Artikel 50.
(1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 und Abs. 2 sind Art. 42 Abs. 1 bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Art. 44 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Abs. 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen.
Schlagworte
Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß, Beschluß,
Abschluß, Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, Bezeichnungspflicht,
Verfassungsänderung, verfassungsergänzender Vertrag, spezielle
Transformation, verfassungsändernder Vertrag, Verfassungsergänzung