BGBl. Nr. 687/1988
687. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1989 — FAG 1989 und Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1986, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Bundesgesetz vom 29. November 1988, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1989 bis 1992 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1989 — FAG 1989) und das Katastrophenfondsgesetz 1986, das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
ABSCHNITT römisch eins
Finanzausgleichsgesetz
Artikel römisch eins
Finanzausgleich
(Paragraphen 2 bis 4 des F-VG 1948)
Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender
Aufgaben
Paragraph eins, (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- Ziffer einsDie Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.
- Ziffer 2Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Ziffer eins, bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,
- Litera awenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,
- Litera bwenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,
- Litera cwenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach Paragraph 7, des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.
- Ziffer 3Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Ziffer eins, angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.
- Absatz 2,Bei den nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:
- Ziffer einsDer Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Absatz eins, in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema römisch zwei des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 148, Anwendung findet.
- Ziffer 2Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben wie folgt:
- Litera adurch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfaßt auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, im Rahmen der „Auftragsverwaltung'' des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach Ziffer eins, Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;
- Litera bdurch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluß in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen folgende Umstände vorliegen:
- Sub-Litera, b, aVom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.
- Sub-Litera, b, bDetailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.
- Sub-Litera, b, cZusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.
- Sub-Litera, b, dProjektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.
- Sub-Litera, b, eProjekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.
- Sub-Litera, b, fProjekte, die an Dritte abgetreten wurden.
- Ziffer 3Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.