Absatz eins,Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,.
BGBl. Nr. 721/1988
721. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Bundesgesetz vom 27. September 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 1neu
Artikel römisch zwei
Beschäftigungspflicht
Paragraph eins,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Beirates (Paragraph 10, Absatz 2,) die Zahl der nach Absatz eins, zu beschäftigenden Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß, wenn nicht genügend für Behinderte geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte Wirtschaftszweige aus technischen Gründen der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer mindestens ein Behinderter zu beschäftigen ist. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann ferner nach Anhörung des Beirates durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann einem Dienstgeber im Sinne des Absatz eins,, der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern beschäftigt und deren Zahl in einem Bundesland mindestens 25 beträgt, auf Antrag nach Anhörung des Beirates die Bewilligung zur gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht für seine im gesamten Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer erteilen, wenn hiedurch die Beschäftigung Behinderter nicht gefährdet wird. In der Bewilligung ist das Landesinvalidenamt zu bestimmen, das für die Durchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zuständig ist. Die Bewilligung kann befristet werden; sie ist bei Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen.
- Absatz 4,Auf Dienstgeber, für die die Pflichtzahl nach Paragraph 4, Absatz 4, zu berechnen ist, findet Absatz 2, erster Satz keine Anwendung.