Absatz eins,Die Durchführung der Arbeitsvermittlung für die Behinderten (Paragraph 2,) obliegt den Arbeitsämtern. Diese haben im Einvernehmen mit den Landesinvalidenämtern dahin zu wirken, daß die Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten vermögen.
BGBl. Nr. 721/1988
721. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Bundesgesetz vom 27. September 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 15neu
Arbeitsvermittlung
Paragraph 15,
- Absatz 2,Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses – ungeachtet der Vorschriften des Paragraph 8, – binnen zwei Wochen dem Landesinvalidenamt anzuzeigen, das unverzüglich mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt wegen der Vermittlung eines Behinderten nach Absatz eins, das Einvernehmen herzustellen hat.