BGBl. Nr. 755/1988
755. Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau
Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Für den Schiffsverkehr auf der Donau können die zuständigen Zollstellen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland Schiffsunternehmen die Durchfahrt bestimmter Schiffe in Passau ohne Anlegen, ohne Vorführung der Waren und ohne Abgabe eines Grenzübergangsscheines (freie Durchfahrt) bewilligen, wenn hinsichtlich der grenzpolizeilichen Abfertigung der auf den Schiffen einfahrenden Personen keine Bedenken bestehen.