BGBl. Nr. 755/1988
755. Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau
Übereinkunft über Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren im Schiffsverkehr auf der Donau
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Übereinkunft mit vierteljährlicher Frist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen.
Wien, am 12. Dezember 1988
Bonn, am 12. Dezember 1988