Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 96/1988

kundgemacht 12.02.1988 RIS↗
96. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER VERTRÄGE ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF
Kundmachung BGBl. Nr. 96/1988× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf neu § 0↗RIS↗
Art. 85neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 96/1988 Art. 85↗RIS↗

Abschnitt römisch sechs. Erhaltung der Ware

Artikel 85

Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an oder versäumt er, falls Zahlung des Kaufpreises und Lieferung der Ware Zug um Zug erfolgen sollen, den Kaufpreis zu zahlen, und hat der Verkäufer die Ware noch in Besitz oder ist er sonst in der Lage, über sie zu verfügen, so hat der Verkäufer die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen. Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Käufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.