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BGBl. Nr. 112/1989

kundgemacht 03.03.1989 RIS↗
112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes samt Notenwechsel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 112/1989 Anl. 1↗RIS↗

Sehr geehrter Herr Vizeministerpräsident!

Ich beehre mich, das anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes darüber erzielte Einvernehmen zu bestätigen, daß durch diesen Vertrag keine anderen zwischen den beiden Staaten bestehenden, insbesondere sich auf die Problematik des Umweltschutzes beziehenden Verträge berührt werden.

Ich darf Sie bitten, das erzielte Einverständnis zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vizeministerpräsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Prag, am 17. Juli 1987

Mock

Herrn

Jaromir Obzina

Vizeministerpräsident

der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

(Übersetzung)

Sehr geehrter Herr Vizekanzler!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 17. Juli 1987 folgenden Wortlautes zu bestätigen:

Anmerkung, es folgt der Text des Schreibens)

Ich darf hiermit mein Einverständnis mit dem Inhalt ihres Schreibens zum Ausdruck bringen.

Genehmigen Sie, Herr Vizekanzler, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Prag, am 17. Juli 1987

Obzina

Herrn

Vizekanzler Dr. Alois Mock

Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich