Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 112/1989

kundgemacht 03.03.1989 RIS↗
112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes samt Notenwechsel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 112/1989 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen konzentrieren.