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BGBl. Nr. 112/1989

kundgemacht 03.03.1989 RIS↗
112. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes samt Notenwechsel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 112/1989 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages die weitere Entwicklung des Völkerrechts im Bereich des Umweltschutzes in Betracht zu ziehen.