BGBl. Nr. 113/1989
113. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Durchführung eines gemeinsamen österreichisch-sowjetischen Raumfluges
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN ÖSTERREICHISCH-SOWJETISCHEN RAUMFLUGES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermöglicht einem österreichischen Kosmonauten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens, an einem Raumflug mit einer Gesamtdauer von acht Tagen teilzunehmen und an Bord der Raumstation „Mir“ wissenschaftliche Experimente durchzuführen. Die Experimente werden soweit wie möglich gemeinsam ausgeführt.