Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 113/1989

kundgemacht 03.03.1989 RIS↗
113. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Durchführung eines gemeinsamen österreichisch-sowjetischen Raumfluges
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN ÖSTERREICHISCH-SOWJETISCHEN RAUMFLUGES
Kundmachung BGBl. Nr. 113/1989× zu Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.1989 · idF BGBl. Nr. 113/1989 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermöglicht einem österreichischen Kosmonauten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens, an einem Raumflug mit einer Gesamtdauer von acht Tagen teilzunehmen und an Bord der Raumstation „Mir“ wissenschaftliche Experimente durchzuführen. Die Experimente werden soweit wie möglich gemeinsam ausgeführt.