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BGBl. Nr. 113/1989

kundgemacht 03.03.1989 RIS↗
113. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Durchführung eines gemeinsamen österreichisch-sowjetischen Raumfluges
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN ÖSTERREICHISCH-SOWJETISCHEN RAUMFLUGES
Kundmachung BGBl. Nr. 113/1989× zu Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.1989 · idF BGBl. Nr. 113/1989 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Jede Vertragspartei wird den beauftragten Stellen und den von diesen namhaft gemachten Personen, die in ihrem Auftrag im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, die größtmögliche Unterstützung gewähren. Insbesondere wird diesen Personen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften die Einreise und der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Aufenthalt gewährt werden.