BGBl. Nr. 113/1989
113. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Durchführung eines gemeinsamen österreichisch-sowjetischen Raumfluges
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN ÖSTERREICHISCH-SOWJETISCHEN RAUMFLUGES
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Jede Vertragspartei wird den beauftragten Stellen und den von diesen namhaft gemachten Personen, die in ihrem Auftrag im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, die größtmögliche Unterstützung gewähren. Insbesondere wird diesen Personen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften die Einreise und der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Aufenthalt gewährt werden.