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BGBl. Nr. 118/1989

kundgemacht 03.03.1989 RIS↗
118. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein — Coccau samt Beilage
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein — Coccau
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1989× zu Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 07.02.1989 · idF BGBl. Nr. 118/1989 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit oder mit anderen öffentlichen Interessen von erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen Bestimmungen dieses Vertrages als vorübergehend unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hiervon sofort schriftlich auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen.