BGBl. Nr. 118/1989
118. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein — Coccau samt Beilage
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein — Coccau
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit oder mit anderen öffentlichen Interessen von erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen Bestimmungen dieses Vertrages als vorübergehend unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hiervon sofort schriftlich auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen.