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BGBl. Nr. 118/1989

kundgemacht 03.03.1989 RIS↗
118. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein — Coccau samt Beilage
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein — Coccau
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1989× zu Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 07.02.1989 · idF BGBl. Nr. 118/1989 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Rückkehr auf das eigene Staatsgebiet dienen folgende Strecken:
    • Strichaufzählung
      für Organe der österreichischen Seite die Verbindungsrampe (Spur 2), die sich an der Staatsgrenze von der gesonderten Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung Italien (Spur 3) löst und zur Umkehrspur (Spur 1) führt, die Umkehrspur (Spur 1) und die Autobahnhauptspur in Richtung Österreich von der Einmündung der Umkehrspur (Spur 1) bis zur Staatsgrenze;
    • Strichaufzählung
      für Organe der italienischen Seite die gesonderte Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung Österreich (Spur 4) von der Staatsgrenze bis zum Beginn der Umkehrspur (Spur 5), die genannte Umkehrspur (Spur 5) und die gesonderte Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung Italien (Spur 3) von der Einmündung der Umkehrspur (Spur 5) bis zur Staatsgrenze.
  2. Absatz 2,Ein Abweichen von diesen Strecken ist nur im Falle höherer Gewalt zulässig.