BGBl. Nr. 118/1989
118. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein — Coccau samt Beilage
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein — Coccau
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Organe der italienischen Seite dürfen für den Zugang zum Gemeinschaftszollamt auch den auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg, der das österreichische Zollamt an der Bundesstraße B 83 mit dem Gemeinschaftszollamt verbindet, und die Bundesstraße B 83 von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung des erwähnten Fußweges benützen.