Absatz eins,In Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannte Organe benötigen zum Durchgang weder einen für die Ausreise gültigen Ausweis noch gegebenenfalls einen Sichtvermerk; sie müssen jedoch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit sich führen. Sie dürfen ihre Uniform oder Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Fahrzeuge, Dienstwaffen, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mitführen.
BGBl. Nr. 118/1989
118. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein — Coccau samt Beilage
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über den Durchgang von Exekutivorganen beim Autobahngrenzübergang Arnoldstein — Coccau
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
- Absatz 2,In Artikel 1 Absatz 1 genannte Organe dürfen im Durchgangsstaat von der Waffe nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.