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BGBl. Nr. 12/1989

kundgemacht 10.01.1989 RIS↗Parlament↗
12. Protokoll zwischen der Republik Österreich und Irland zur Abänderung des in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Protokoll zwischen der Republik Österreich und Irland zur Abänderung des am 24. Mai 1966 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Kundmachung BGBl. Nr. 12/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Irland) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.03.1989 · idF BGBl. Nr. 12/1989 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

Artikel 11

des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Anmerkung, es folgt der Text der Novellierungsanweisung)