Absatz eins,Jede nach Jahren bemessene Frist endet in dem in Betracht kommenden folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt, wie Monat und Tag des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt; hat jedoch der in Betracht kommende Monat keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
BGBl. Nr. 13/1989
13. Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM MADRIDER ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN Ersetzt die unter BGBl. Nr. 8/1975 kundgemachte und unter BGBl. Nr. 634/1975, BGBl. Nr. 34/1977, BGBl. Nr. 89/1982 und BGBl. Nr. 122/1984 geänderte Ausführungsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Regel 6
Berechnung der Fristen
- Absatz 2,Jede nach Monaten bemessene Frist endet in dem in Betracht kommenden folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, das die Frist in Lauf setzt; hat jedoch der in Betracht kommende folgende Monat keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
- Absatz 3,Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet mit Ablauf des letzten Tages.
- Absatz 4,Muß eine Mitteilung oder eine Zahlung beim Internationalen Büro innerhalb einer bestimmten Frist eingehen, deren letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen Tag fällt, an dem das Internationale Büro zur Entgegennahme solcher Mitteilungen oder Zahlungen nicht geöffnet ist, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Tages, an dem keiner dieser Umstände mehr gegeben ist.
- Absatz 5,Das Internationale Büro gibt stets das Datum des Ablaufs der gesetzten Fristen an.