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BGBl. Nr. 13/1989

kundgemacht 10.01.1989 RIS↗
13. Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM MADRIDER ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN Ersetzt die unter BGBl. Nr. 8/1975 kundgemachte und unter BGBl. Nr. 634/1975, BGBl. Nr. 34/1977, BGBl. Nr. 89/1982 und BGBl. Nr. 122/1984 geänderte Ausführungsordnung
Kundmachung BGBl. Nr. 13/1989× zu Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 10 § 37neu
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 10 § 37↗RIS↗

Regel 37

Übergangsbestimmungen betreffend die Erneuerung bestimmter

Registrierungen

  1. Absatz eins,Trägt eine zwischen dem 15. Dezember 1966 und dem 15. Dezember 1973 vorgenommene internationale Registrierung zwei Registrierungsdaten, und zwar eines nach dem Abkommen in der am 15. Juni 1957 in Nizza oder am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung, und das andere nach dem Abkommen in der am 2. Juni 1934 in London revidierten Fassung, und wird diese Registrierung fristgerecht unter Berücksichtigung beider Registrierungsdaten erneuert, so ist das ältere Datum für die Festsetzung des Erneuerungsdatums maßgebend.
  2. Absatz 2,Wird die Erneuerung nur für die Länder, auf die sich das jüngere Registrierungsdatum bezieht, fristgerecht vorgenommen, so ist dieses Datum für die Festsetzung des Erneuerungsdatums maßgebend.
  3. Absatz 3,Sind bei einer internationalen Registrierung, deren Erneuerung beantragt wird, die Waren und Dienstleistungen nicht nach den Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen gruppiert, so nimmt das Internationale Büro diese Gruppierung vor, nach Konsultierung des Inhabers oder der nationalen Behörde, wenn diese die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren gezahlt hat, soweit die in Regel 27 Absatz 2 genannten Fristen dies gestatten. Diese Gruppierung bedeutet keine Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens.