Absatz eins,Gesuche um Eintragung von Änderungen, wie der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf ein oder mehrere Länder für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, der Übertragung, der Teilübertragung entweder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder für einen Teil der Länder, der Löschung der internationalen Registrierung, des Verzichts für einen Teil der beteiligten Länder, der Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und der Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, müssen in einer Ausfertigung, datiert und unterzeichnet von der nationalen Behörde des Landes des Inhabers, auf dem vom Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular eingereicht werden.
BGBl. Nr. 13/1989
13. Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM MADRIDER ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN Ersetzt die unter BGBl. Nr. 8/1975 kundgemachte und unter BGBl. Nr. 634/1975, BGBl. Nr. 34/1977, BGBl. Nr. 89/1982 und BGBl. Nr. 122/1984 geänderte Ausführungsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6 § 20neu
KAPITEL 6
Eintragung einer Änderung
Regel 20
Form und Inhalt des Gesuchs um Eintragung einer Änderung
- Absatz 2,Das Gesuch um Eintragung einer Änderung muß in allen Fällen angeben:
- Litera idie Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und gegebenenfalls die der nationalen Basiseintragung;
- Sub-Litera, i, iden Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;
iii) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der Zahlung und den Einzahler der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e angegebenen Gebühr.
- Absatz 3,Dem Gesuch muß die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e angegebene Gebühr beigefügt werden.