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BGBl. Nr. 159/1989

kundgemacht 11.04.1989 RIS↗
159. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien — Anschlußstelle Landstraße (Rampe FB 700) im Bereich der Stadt Wien
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. März 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien — Anschlußstelle Landstraße (Rampe FB 700) im Bereich der Stadt Wien
Kundmachung BGBl. Nr. 159/1989× zu Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien – Anschlußstelle Landstraße (Rampe FB 700) im Bereich der Stadt Wien ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien – Anschlußstelle Landstraße (Rampe FB 700) im Bereich der Stadt Wien neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 12.04.1989 · idF BGBl. Nr. 159/1989 Art. 1↗RIS↗

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien - Anschlußstelle Landstraße (Rampe FB 700) wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Verbindungsrampe FB 700 führt von km 0,5556 der Rampe FB 500 bis km 0,801 der Rampe FB 200 der bereits unter Verkehr stehenden Anschlußstelle Landstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf dieser neu herzustellenden Rampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Der in dessen Absatz 2 angeführte Geländestreifen beträgt 30 m beiderseits der Achse der Rampe FB 700.