BGBl. Nr. 25/1989
25. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Worte „ , in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr“ in § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung gesetzwidrig waren
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Dezember 1988 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Worte „ , in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr“ in § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung gesetzwidrig waren
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Ausspruch, dass Worte in § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung gesetzwidrig waren
neu
Art. 1neu
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