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BGBl. Nr. 298/1989

kundgemacht 27.06.1989 RIS↗
298. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 298/1989× zu Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.12.1988 · idF BGBl. Nr. 298/1989 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.