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BGBl. Nr. 298/1989

kundgemacht 27.06.1989 RIS↗
298. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über technische Zusammenarbeit
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 298/1989× zu Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1988 · idF BGBl. Nr. 298/1989 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die österreichische Bundesregierung bezahlt die Bezüge der österreichischen Fachkräfte für ihre Dienstleistungen in Tansania im Rahmen dieses Abkommens und trägt deren internationale Reisekosten.