Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Wirtschaftsplan bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.
BGBl. Nr. 299/1989
299. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, und das Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7neu
Paragraph 7,
- Absatz 2,Der Wirtschaftsplan sowie der Rechnungsabschluß sind den in den Paragraphen 21 und 21 a des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und in Paragraph 14, des Umweltfondsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kommissionen zur Kenntnis zu bringen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Wirtschaftsplan und den Rechnungsabschluß sowie einen Tätigkeitsbericht des Fonds über die Förderungstätigkeit nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Umweltfondsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, dem Nationalrat vorzulegen.