Absatz eins,„Unternehmer“ bedeutet eine in Österreich oder im Iran ansässige physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die auf Grund der im jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften zur internationalen Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße berechtigt ist.
BGBl. Nr. 329/1989
329. Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran
ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
- Absatz 2,„Fahrzeug“ ist jedes auf den Straßen verwendete Kraftfahrzeug, das
- Litera azur Beförderung von mehr als acht Personen – ausschließlich des Fahrers – oder von Gütern gebaut ist;
- Litera bauf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragschließenden Parteien zugelassen ist.