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BGBl. Nr. 329/1989

kundgemacht 13.07.1989 RIS↗
329. Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran
ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN
Kundmachung BGBl. Nr. 329/1989× zu Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 07.08.1989 · idF BGBl. Nr. 329/1989 Art. 1↗RIS↗

EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,„Unternehmer“ bedeutet eine in Österreich oder im Iran ansässige physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die auf Grund der im jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften zur internationalen Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße berechtigt ist.
  2. Absatz 2,„Fahrzeug“ ist jedes auf den Straßen verwendete Kraftfahrzeug, das
    1. Litera a
      zur Beförderung von mehr als acht Personen – ausschließlich des Fahrers – oder von Gütern gebaut ist;
    2. Litera b
      auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragschließenden Parteien zugelassen ist.