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BGBl. Nr. 329/1989

kundgemacht 13.07.1989 RIS↗
329. Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran
ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN
Kundmachung BGBl. Nr. 329/1989× zu Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 07.08.1989 · idF BGBl. Nr. 329/1989 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Steuern und Gebühren

  1. Absatz eins,Auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassene Fahrzeuge sind von den für den Betrieb und den Besitz von Kraftfahrzeugen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen Steuern und Gebühren befreit.
  2. Absatz 2,Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird gewährt, sofern das Fahrzeug einer Vertragschließenden Partei im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eingeführt wird.
  3. Absatz 3,Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Gebühren auf Treibstoffverbrauch, für Mautgebühren (besondere Gebühren für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnel, Fähren oder Straßenabschnitte) oder für den Straßenverkehrsbeitrag.