BGBl. Nr. 329/1989
329. Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran
ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
ARTIKEL 3
Personenbeförderung
Die Beförderung von Personen durch einen Unternehmer einer Vertragschließenden Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bedarf einer Bewilligung, die gemäß den Rechtsvorschriften der letztgenannten einzuholen ist.