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BGBl. Nr. 329/1989

kundgemacht 13.07.1989 RIS↗
329. Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran
ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN
Kundmachung BGBl. Nr. 329/1989× zu Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 07.08.1989 · idF BGBl. Nr. 329/1989 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL 5

Genehmigungen

  1. Absatz eins,Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entscheiden die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Parteien über Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr.
  2. Absatz 2,Die ausgestellten Genehmigungen werden dem Unternehmer durch die zuständige Behörde der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet der betreffende Unternehmer die Beförderungsberechtigung besitzt, ausgehändigt.