BGBl. Nr. 338/1989
338. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Mietbedingungen des Gemeinschaftszollamtes Arnoldstein
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE MIETBEDINGUNGEN DES GEMEINSCHAFTSZOLLAMTES ARNOLDSTEIN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Die Mieterin und die Vermieterin vereinbaren, daß im Falle nicht fristgerecht geleisteter Zahlungen Verzugszinsen in der Höhe des offiziellen Diskontsatzes, der zu dem in Betracht kommenden Zeitraum in Österreich in Kraft ist, zu entrichten sind.