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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 13 § 0↗RIS↗
Art. 10 § 11neu
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 Art. 10 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Legalisator besorgt bei Ausübung seines Amtes Geschäfte der Justizverwaltung und untersteht der Aufsicht des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel er seinen ordentlichen Wohnsitz hat (Paragraph 3,), und der Disciplinargewalt des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
  2. Absatz 2,Dieser ist ermächtigt, den Legalisator wegen Ordnungwidrigkeiten in Geldstrafen bis zu 3 000 S zu Gunsten des Armenfondes des Wohnsitzes des Legalisators zu verfällen, nöthigenfalls dessen Suspension vom Dienste zu verfügen, und wenn sich ergeben sollte, dass der Legalisator die Eignung zu dem Amte nicht besitzt, sowie im Falle erwiesener Vertrauensunwürdigkeit dessen Entlassung auszusprechen.
  3. Absatz 3,Gegen Verfügungen des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz kann der Legalisator die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten ergreifen.
  4. Absatz 4,Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der betreffenden Verfügung bei dem Bezirksgerichte zu überreichen.
  5. Absatz 5,Beschwerden gegen die Suspension vom Dienste haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Auf die Fortführung einer gegen den Legalisator eingeleiteten Disciplinaruntersuchung hat ein freiwilliger Amtsverzicht desselben keinen Einfluss.