Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 13 § 0↗RIS↗
Art. 10 § 9neu
in Kraft ab 01.08.1989 · idF BGBl. Nr. 343/1989 Art. 10 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In Sachen, in welchen der Legalisator selbst betheiligt ist, darf derselbe bei sonstiger Nichtigkeit der Beurkundung keine Beglaubigung von Unterschriften vornehmen.
  2. Absatz 2,Auch ist dem Legalisator die Beglaubigung von Unterschriften untersagt, wenn in der Urkunde eine Verfügung zum Vortheile seiner Ehefrau, seiner Eltern, Kinder oder Geschwister, der Geschwister seiner Ehefrau, der Ehegatten seiner Kinder oder Geschwister aufgenommen erscheint.