BGBl. Nr. 344/1989
344. Bundesgesetz: 49. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (49. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 2geändert
§ 2. (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die entsprechenden Bezügeteile für den Zeitraum zwischen der Angelobung und dem Monatsende.
(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.