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BGBl. Nr. 346/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
346. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird (BDG-Novelle 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 2255 § 0↗RIS↗
Anl. 1/24geändert nie in Kraft getretenText (entfallen); Abs 3 (entfallen); Abs 4; Abs 2, Schlussteil (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.1988) · idF BGBl. Nr. 287/1988 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 372/1989 Anl. 1/24↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.1989) · idF BGBl. Nr. 346/1989 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 372/1989 Anl. 1/24↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                          Erfordernis
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24.1. Lehrer an Hauptschu-    (1) Lehramtsprüfung an
len, Sonderschulen, Polytech-    einer Pädagogischen oder Berufs-
nischen Lehrgängen, Berufs-      pädagogischen Akademie oder
schulen, land- und forst-        eine nach der Reifeprüfung nach
wirtschaftlichen Schulen,        schulrechtlichen Vorschriften
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Verwendung                          Erfordernis
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Lehrer des hauswirtschaft-      erworbene gleichwertige Lehrbe-
… 35 unveränderte Absätze
lichen und gewerblichen Fach-    fähigung oder die Absolvierung
unterrichtes an mittleren und    der Akademie für Sozialarbeit,
höheren Schulen, Lehrer für      wobei die der Verwendung ent-
Stenotypie und Phonotypie,      sprechende Lehrbefähigung für
Lehrer an Fachschulen für So-    Hauptschulen, Sonderschulen,
zialberufe, an der Heeresver-    Polytechnische Lehrgänge, Be-
sorgungsschule und Lehrer an    rufsschulen, für den gewerbli-
Akademien, soweit sie nicht      chen Fachunterricht, für den
in Z 24.2. erfaßt werden        hauswirtschaftlichen Fachunter-
richt, für Stenotypie und Phono-
typie oder für Kurzschrift und
Maschinschreiben an mittleren und
höheren Schulen oder die
Befähigung für den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst nachzuweisen ist.
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Verwendung                          Erfordernis
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(2) Für Lehrer, die das Er-
fordernis des Abs. 1 ausschließ-
lich durch die Absolvierung der
Akademie für Sozialarbeit erfül-
len, überdies eine vierjährige
einschlägige Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Fremd-
sprachen an Hauptschulen,
Sonderschulen, Polytechnischen
Lehrgängen und Berufsschulen
werden die Erfordernisse des
Abs. 1 durch die erfolgreiche
Ablegung der Lehramtsprüfung für
höhere Schulen aus der
entsprechenden Fremdsprache oder
durch die Lehrbefähigung für zwei
im Lehrplan der Hauptschule
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Verwendung                          Erfordernis
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vorgesehene Fremdsprachen ersetzt.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Für Lehrer des
hauswirtschaftlichen
Fachunterrichtes zusätzlich zu
Abs. 1 eine einjährige
facheinschlägige Berufspraxis.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl. Nr. 287/1988)
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Verwendung                          Erfordernis
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24.2. Lehrer für Religion  a) Die erfolgreiche Ablegung der
… 7 unveränderte Absätze
an den in Z 24.1 angeführten        Reifeprüfung an einer höheren
Schulen                            Schule und die der Verwendung
entsprechende Lehrbefähigung
oder
b) der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien im Sinne des
§ 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
24.3. Lehrer für Musiker- a (1) Die erfolgreiche Ablegung
ziehung, Instrumentalmusik, Ablegung der Reifeprüfung an einer
Instrumentalmusikerziehung oder einer höheren Schule und
rhythmisch-musikalische Er- b a) Die die Lehrbefähigung aus zwei
ziehung an mittleren und höhe- aus zwei im Unterricht an diesen Schulen
ren Schulen und an Akademien zugelassenen einschlägigen Unterricht an diesen
sowie für sonstige                    Schulen zugelassenen
Unterrichtsgegenstände der            einschlägigen
musikalischen Erziehung an            Unterrichtsgegenständen
Bildungsanstalten für                oder
Kindergartenpädagogik und an      b) der Abschluß beider
Bildungsanstalten für                Studienabschnitte
Erzieher                              des Studiums der
Instrumental(Gesangs)pädagogik
oder der Musik- und
Bewegungserziehung
nach dem
Kunsthochschul-Studiengesetz.
(2) Die Lehrbefähigung aus einem
der in Abs. 1 lit. a angeführten
Unterrichtsgegenstände kann bei
Lehrern an Akademien durch die
Lehrbefähigung für Volksschulen
ersetzt werden.
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Verwendung                          Erfordernis
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sowie für sonstige                  Unterrichtsgegenständen; die
Unterrichtsgegenstände der          Lehrbefähigung aus einem dieser
musikalischen Erziehung an          Unterrichtsgegenstände kann bei
Bildungsanstalten für              Lehrern an Akademien durch die
Kindergartenpädagogik und an        Lehrbefähigung für
Bildungsanstalten für              Volksschulen ersetzt werden.
Erzieher
24.4. Lehrer an Übungs-    a) Die erfolgreiche Ablegung der
… 4 unveränderte Absätze
schulen der Pädagogischen Aka-      Reifeprüfung an einer höheren
demien und Religionslehrer an      Schule,
Übungsschulen der Religions-    b) Lehrbefähigung für Volksschulen
pädagogischen Akademien            und
c) sechsjährige Lehrpraxis.
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Verwendung                          Erfordernis
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24.5. Lehrer für Bildneri-  a) Die erfolgreiche Ablegung
… 16 unveränderte Absätze
sche Erziehung sowie für Werk-      der Reifeprüfung an einer
erziehung und verwandte Unter-      höheren Schule und
richtsgegenstände an mittleren  b) der Abschluß eines einschlä-
und höheren Schulen und Akade-      gigen Hochschulstudiums an
mien und an land- und forst-        einer Kunsthochschule oder
wirtschaftlichen berufspädago-      der Akademie der bildenden
gischen Lehranstalten              Künste.
24.6. Lehrer für den forst- a) Die erfolgreiche Absolvie-
wirtschaftlichen Fachunter-        rung einer höheren Lehran-
richt an mittleren und höheren      stalt für Forstwirtschaft
Schulen                            (Försterschule),
b) eine sechsjährige Berufs-
praxis und
c) die Lehrbefähigung für den
forstwirtschaftlichen Fach-
unterricht.