31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt, Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.
31.3. Eine in Z 31.4 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.5 vorgeschriebenen Erfordernisse. a) im Verwaltungsdienst als
31.4. Verwendung Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
b) im Fernmeldedienst als
Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.
31.3. Die in Z 31.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten A in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für den Direktionsbereich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postrecht in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Funk-, Telegraphen- und Übertragungstechnik in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent B 1, B 2 oder B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
Leiter der Systemprogrammierung im Rechenzentrum,
a b) im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,
b c) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung, Leiter einer Postgarage I,
c d) im Fernmeldedienst als
Leiter oder Referent in einer in Z 31.2 angeführten technischen Abteilung Verwendung, Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes, eines Fernmeldebetriebsamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle,.
d) im Rechenzentrum als 31.6. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
Leiter 31.7. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B in der Systemprogrammierung Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB
31.5. Eine achtjährige Verwendung Referent für Kassenwesen in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 Generaldirektion für die Post- und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II. Telegraphenverwaltung,
Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung.
31.8. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung
a) eines Referenten B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich erfordern. Es sind dies die Verwendungen Postinspektionsbeamter,
Postautoinspektionsbeamter, Fernmeldeinspektionsbeamter,
b) eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für Postbetriebsorganisation in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent B-Prüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
c) eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB
Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Hochbauprüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
Definitivstellungserfordernisse:
31.6 31.9. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.