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BGBl. Nr. 346/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
346. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird (BDG-Novelle 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 2255 § 0↗RIS↗
Anl. 1/35geändertlit a (neu), Schlussteil · umnummeriert: lit b, lit c, lit d
in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 346/1989 Anl. 1/35↗RIS↗
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1990 · idF BGBl. Nr. 346/1989 · danach: BGBl. Nr. 447/1990 Anl. 1/35↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
35. VERWENDUNGSGRUPPE PT 6
Ernennungserfordernisse:
35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als
Mithilfe/Verwaltungsdienst,
Operator im Rechenzentrum,
a b) im Postdienst
in der Abgabe von Briefsendungen, Paketen und Telegrammen, als Kursbegleiter bei Bahnposten,
als Mithilfe/Postverzollung,
im Postzeitungsdienst Inland,
b c) im Postautodienst
im Dienst des Facharbeiters als Partieführer mit Beaufsichtigung
Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
als Lagerführer,
im Postautoabfertigungsdienst,
c d) im Fernmeldedienst
als Kabel- und Verlegsaufsicht,
im Fernsprechauftragsdienst,
als Gruppenbearbeiter in einem Rundfunkamt,
als Mithilfe in einer technischen Stelle,
als Sprechstellenentstörer (ausgenommen Leitungsentstörer), im Störungsannahmedienst,
d) im Rechenzentrum als Störungsannahmedienst.
Operator.
35.3.
… 6 unveränderte Absätze
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) eine vierjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 7 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.3 lit. a oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung im Stenotypiedienst.
Definitivstellungserfordernisse:
35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.