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BGBl. Nr. 346/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
346. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird (BDG-Novelle 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 2255 § 0↗RIS↗
Anl. 1/36geändertlit a (neu) · umnummeriert: lit b, lit c, lit d
in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 346/1989 Anl. 1/36↗RIS↗
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1990 · idF BGBl. Nr. 346/1989 · danach: BGBl. Nr. 447/1990 Anl. 1/36↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7
Ernennungserfordernisse:
36.1. Eine in Z 36.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 36.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
36.2. Verwendung
a) im Verwaltungsdienst als Elektroinstallateur,
a b) im Postdienst als
Mechaniker für Spezialmaschinen (zB Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen, Briefmarkenautomaten),
b c) im Postautodienst als
Kraftfahrzeug-Elektriker, Kraftfahrzeug-Mechaniker,
c d) im Fernmeldedienst als
Leitungsentstörer,
… 7 unveränderte Absätze
Elektroinstallateur,
Fernmeldemonteur.
36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.3 lit. a oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf.
Definitivstellungserfordernisse:
36.4. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes bei der Post- und Telegraphenverwaltung oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann abweichend von den §§ 27 bis 32 und dem § 33 Abs. 4 bis 7 vorgesehen werden, daß
a) die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
b) dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.