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BGBl. Nr. 346/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
346. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert wird (BDG-Novelle 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 2255 § 0↗RIS↗
Art. 3aufgehoben
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 659/1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1989 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu den Paragraphen 184 a und 184 b BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)

  1. Absatz eins,Der Beamte wird nach Artikel römisch zwei, auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
  2. Absatz 2,Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach Artikel römisch zwei, in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  3. Absatz 3,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 184 b, BDG 1979 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- beziehungsweise Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, maßgebenden Tag geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben.