Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 364/1989

kundgemacht 27.07.1989 RIS↗Parlament↗
364. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (AlVG-Novelle 1989)
Bundesgesetz vom 27. Juni 1989, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (AlVG-Novelle 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 364/1989× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 9 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 20neu
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 364/1989 · danach: BGBl. Nr. 817/1993 Art. 2 § 20↗RIS↗

Ausmaß des Arbeitslosengeldes

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen.
  2. Absatz 2,Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Eltern und Großeltern, Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt und
    1. Ziffer eins
      für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das einen im Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der geltenden Fassung angeführten Betrag übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      für den Angehörigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Einkommen erzielt, das einen im Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der geltenden Fassung angeführten Betrag übersteigt.
    Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten.
  3. Absatz 3,Für eine zuschlagsberechtigte Person ist der Familienzuschlag nur einmal zu gewähren. Tragen mehr als ein Arbeitsloser zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich bei, so gebührt der Familienzuschlag jenem Arbeitslosen, in dessen Haushalt die zuschlagsberechtigte Person wohnt bzw. jenem Arbeitslosen, der die zuschlagsberechtigte Person überwiegend betreut.
  4. Absatz 4,Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person 16,60 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.